10.02.2023: Bundesgerichtshof: Inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur nach erwiesener Änderung der Sachlage.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG, heute zunehmend “GdWE”) darf einen vom Gericht wegen inhaltlicher Mängel aufgehobenen Beschluss nicht einfach durch einen gleich oder ähnlich lautenden Zweitbeschluss ersetzen. Das verbietet die Rechtskraft des Urteils. Einen dennoch gefassten Zweitbeschluss kann jeder Wohnungseigentümer anfechten, ohne dabei erneut die Gründe für die Rechtswidrigkeit vorzutragen. Der Zweitbeschluss hat vor Gericht nur dann Bestand, wenn die WEG nachweist, dass der Zweitbeschluss entweder den Mangel des Erstbeschlusses behebt oder aber sich in der Zwischenzeit die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat. Wird der Zweitbeschluss allerdings von niemandem fristgerecht angefochten, wird er nach Monatsfrist bestandskräftig und trotz entgegenstehendem ersten Urteil und trotz möglicherweise fortbestehenden Mängeln gültig.

BGH, Urteil vom 10.02.2023, Aktenzeichen V ZR 246/21