Wurde auf mehreren benachbarten Grundstücken eine einheitliche Tiefgarage für alle beteiligten Grundstücke errichtet, und wurde in den Grundbüchern der beteiligten Grundstücke deshalb eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach die Eigentümer der Grundstücke auch die Teile der Tiefgarage mit nutzen dürfen, die auf einem anderen Grundstück liegen – namentlich die Einfahrt – und wurde zu der Grunddienstbarkeit eine vertragliche Regelung im Grundbuch eingetragen, welches beteiligte Grundstück in welcher Höhe Unterhaltungskosten zu tragen hat, so geht diese Regelung den allgemeinen Regelungen vor, die sonst für Fälle gemeinschaftlicher Beteiligung gelten (§ 748 BGB). Im hier entschiedenen Fall war dies eine erhebliche Erleichterung für die Beteiligten, weil die im Grundbuch eingetragene Regelung eine Kostenverteilung danach vorsah, wie viele Stellplätze das jeweilige Grundstück in der Tiefgarage hatte. Das war sehr leicht festzustellen. Nach der ansonsten greifenden Regel des § 748 hätte zunächst festgestellt werden müssen, welchen Anteil das jeweilige beteiligte Grundstück an der gesamten Tiefgarage hat. Dabei wäre unklar gewesen, ob sich das nach Quadratmetern, nach Kubikmetern, nach Zahl der Stellplätze oder nach einem gänzlich anderen Maßstab richtet.
BGH, Urteil vom 27.01.2023, Aktenzeichen V ZR 261/21