26.04.2021: Oberlandesgericht Koblenz: verschlossene Schränke im notariellen Nachlassverzeichnis

Der Erbe war verurteilt worden, den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Verurteilte legte nun ein notarielles Verzeichnis vor, das aber kaum Details enthielt. So hatte der Verpflichtete zum Beispiel verschlossene Schränke fotografiert, und der Notar hatte diese Bilder als Anlage zu seinem Verzeichnis genommen. Das Verzeichnis enthielt aber keine Angaben zu dem Inhalt der Schränke. Es wurde auch ein Bild von einer Garage dem Verzeichnis beigefügt, aber nirgends war gesagt, was sich in der Garage befand. Angeblich befand sich sogar ein Boot darin, von welchem der Verurteilte erklärte, es gehöre ihm selbst. Das notarielle Nachlassverzeichnis enthielt schließlich die Angabe, der Erblasser habe dem später Verurteilten sein Geschäft übergeben. Aber ob das kostenlos oder gegen eine Gegenleistung geschehen sei, war dem Verzeichnis nicht zu entnehmen.
Erstaunlich genug, dass das vom Oberlandesgericht gesagt werden musste: ein solches notarielles Verzeichnis ist unzureichend. Wer ein solch’ untaugliches “Verzeichnis” vorlegt, erfüllt seine Pflicht, die das Urteil ihm auferlegte, mitnichten. Das Vollstreckungsgericht hat deshalb auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten gegen den Verurteilten ein Zwangsgeld festzusetzen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2001, Az. 12 W 145/21