Wird im Kaufvertrag, wie meist, aus steuerlichen Gründen, die derzeitige Höhe der Instandhaltungsrücklage angegeben (zudem “nach Angaben”), so wird in aller Regel keine Vereinbarung mit dem Käufer darüber zustande kommen, dass bei Übergabe der Immobilie die Rücklage exakt so hoch ist. Dies schon deshalb nicht, weil die Rücklage nicht getrennt vom übrigen Geldvermögen der WEG angelegt sein muss. Auch deshalb nicht, weil niemand wissen kann, wie hoch die Rücklage an einem noch unbestimmten Tag in der Zukunft sein wird.
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer auf Zahlung von ca. 31.000 Euro geklagt, die im Notarvertrag als “nach Angaben” vorhandene Instandhaltungsrücklage mitverkauft sei. Tatsächlich waren 31.000 Euro auf dem Konto vorhanden, aber keine Instandhaltungsrücklage, sondern ein Guthaben aus einem gewonnenen Schadensersatzprozess. Der Käufer berief sich auf diese falsche Bezeichnung und wollte, zusätzlich zu den unstrittig vorhandenen 31.000 Euro weitere 31.000 Euro haben. Das OLG hat ihm dies begreiflicherweise versagt.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2023, Aktenzeichen 15 U 1098/22