22.12.2010: Landessozialgericht Baden-Württemberg: Kein postmortales Schonvermögen

Wer Sozialhilfe bezieht, insbesondere im Pflegefall, muss nicht sämtliches Vermögen abgeben. Vor allem eine selbst genutzte Wohnung gilt als “Schonvermögen”. Ist der Pflegebedürftige gestorben, können sich seine Erben nicht darauf berufen, dass sie einmal Schonvermögen war. Denn es soll nur der Pflegebedürftige selbst geschont werden, nicht aber das Vermögen des Erben. Die Erben können allerdings geltend machen, dass die Verwertung dieser Wohnung für sie selbst einen Härtefall bedeutet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn den Hinterbliebenen nach Abzug der Schulden und der Zahlung an den Sozialhilfeträger kein Erlös mehr verbleibt.

LSG BW, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen L 2 SO 5548/08