19.01.2011: Bundesgerichtshof: Behindertentestament rechtmäßig

Eltern eines behinderten Kindes können ihr Testament rechtmäßig so abfassen, dass ihr Kind möglichst viel, der Sozialhilfeträger, der für das Kind zahlt, aber möglichst wenig profitiert. Es sei auch zulässig, dass im Anschluss an ein “Berliner Testament” alle Familienmitglieder einschließlich des behinderten Kindes auf ihren Pflichtteil verzichten – mit der Folge, dass auch der Sozialhilfeträger nicht auf einen Pflichtteil zugreifen kann.

BGH, Urteil vom 19.01.2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10