18.10.2013: Landgericht Düsseldorf: Abberufung eines Verwalters ist leichter als Anfechtung einer Neubestellung

Will die Mehrheit einer WEG einen Verwalter vor Ende seiner Amtszeit abberufen, reichen dafür geringere Eignungsmängel aus, als wenn ein Einzelner die (Neu-)Bestellung eines vermeintlich ungeeigneten Verwalters angreifen will. Denn die jeweilige Mehrheit ist vom Gericht im Grundsatz zu respektieren. Das Gericht nennt aber drei Gründe, aus denen auch ein mehrheitlich neu gewählter Verwalter mit Erfolg abgelehnt werden kann:
1. fehlende fachliche Kompetenz: wenn der Bewerber weder eine einschlägige Ausbildung hat noch praktische Berufserfahrung als selbstständiger Wohnungsverwalter.
2. Täuschung der Wohnungseigentümer über bisherigen Geschäftsumfang.
3. Verbindung zu einer “Partei” im Hause, wenn es um eine WEG geht, die seit Jahren im Streit liegt und deshalb von vornherein zu der anderen “Partei” kein Vertrauensverhältnis entstehen wird.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 25 S 7/13