25.10.2013: Landgericht Karlsruhe: Keine Eigentümerversammlungen in den Sommerferien

Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, wann Versammlungen unzulässig sind. Bestimmt aber die Teilungserklärung, dass die Versammlung im 1. Quartal des Jahres abzuhalten ist, sind Einberufungen während der Sommerferien unzulässig – mit der Folge, dass alle dort gefassten Beschlüsse mit Erfolg angefochten werden können..

LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 11 S 16/13