18.12.2015: Bundesgerichtshof: Keine Rechte der Erben des Nießbrauchers.

Der Nießbrauch ist nicht vererblich. Er endet mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Der BGH hat nun entschieden, dass auch Urteile, die der Nießbraucher zu Lebzeiten gegen einen Nachbarn erstritten hatte, mit seinem Tod wirkungslos werden. Seine Erben können die Zwangsvollstreckung gegen den Nachbarn also nicht fortsetzen. Wenn sie die Eigentümer des Grundstücks sind, an dem der Nießbrauch bestanden hatte, können sie bestenfalls von neuem gegen den Nachbarn klagen. Es empfiehlt sich also dringend, dass Eigentümer und Nießbraucher eine solche Nachbarklage von vornherein miteinander anstrengen.

BGH, Urteil vom 18.12.2015, Aktenzeichen V ZR 269/14