22.12.2015: Oberlandesgericht Hamm: Einstweiliger Rechtsschutz gegen untreuen Bevollmächtigten

Der Erbe erhält Einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Verstorbenen Bevollmächtigten, wenn dieser kurz vor und kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers jeweils größere Summen von dem Konto des Verstorbenen auf sein eigenes überwiesen hat – mit der Bemerkung “Schenkung” oder “Spende”. Der Erbe könne zwar regelmäßig nicht beweisen, dass es solche “Schenkungen” tatsächlich nicht gegeben hatte und die Überweisungen daher Akte der Untreue waren. Aber gerade deshalb, weil dies in Fällen der Untreue immer unbeweisbar sei, während der Gegner problemlos den Beweis führen könne, wenn er nur wolle, sei des gerechtfertigt, dass das Gericht einstweilen die Konten des Bevollmächtigten sperrt – bis dieser eben seine angeblichen Beweise vorlegt.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, Aktenzeichen 24 W 40/15