25.05.2016: Bundesgerichtshof: Zur Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente durch die Kinder.

Auch gemeinschaftliche Testamente können anfechtbar sein, in der Praxis vor allem wegen sogenannter Motivirrtümer: Man hatte sich in diesem oder jeden Umstand oder in diesem oder jenen Menschen getäuscht. Zur Anfechtung kann der überlebende Ehegatte berechtigt sein, aber auch ein anderer, der von der Anfechtung profitieren würde, vor allem ein Kind der beiden. Zeitliche Grenzen für die Anfechtung bestimmt das Gesetz nicht. Aber es bestand Unsicherheit darüber, ob zeitliche Grenzen, die im Recht des Erbvertrags bestimmt sind, auch auf die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments anzuwenden sind. So muss bei Erbvertrag der Vertragspartner innerhalb eines Jahres anfechten, und der Dritte kann ebenfalls nicht mehr anfechten, wenn der Vertragspartner die Jahresfrist hat verstreichen lassen. Der BGH hat nun entschieden, dass der Ehegatte innerhalb eines Jahres anfechten müsste, dass aber die Kinder auch dann noch anfechten können, wenn die Eltern die Frist haben verstreichen lassen.

BGH, Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen IV ZR 205/15