15.06.2016: Bundesfinanzhof: Abfindungszahlung an weichenden Erben ist steuerlich abzugsfähig.

Zahlt ein Erbe an einen Konkurrenten, der ebenfalls behauptet, Erbe zu sein (“Erbprätendent”), einen Betrag, damit letzterer seine Ambitionen aufgibt, so kann der Erbe die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erbe abziehen. Seine Erbschaftsteuerpflicht reduziert sich entsprechend.
Achtung: der andere muss deshalb das erlangte Geld keineswegs versteuern (BFH 4.5.2011, II R 34/09, BFHE 233, 184). Dieser Abfindungsbetrag entgeht dem Fiskus endgültig.

BFH, Urteil vom 15.06.2016, Aktenzeichen II R 24/15