20.07.2016: Bundesgerichtshof: Vorsicht bei Kautionssparbüchern aus beendeten Mietverhältnissen

Zum einen muss der ausgezogene Mieter beachten: Er kann auf Rückgabe des Sparbuchs erst und nur dann klagen, wenn der Vermieter gegen ihn keine offenen Forderungen mehr hat.
Aber vor allem muss der Vermieter aufpassen: Offene Forderungen aus Betriebskostennachzahlungen verjährten nämlich am Ende des dritten Jahres nach Rechnungstellung – und das Vorhandensein des Sparbuchs ändert nichts am Verjährungsbeginn.
Bewegt sich also nach Auszug des Mieters keine der beiden Seiten, gewinnt der Mieter, wenn er dem Vermieter noch etwas schuldig war, durch reinen Zeitablauf als erster: der Vermieter verliert seine noch offenen Forderungen. Erst mit deren Verlust kann der Mieter sein Sparbuch zurück verlangen. Seine darauf gerichtete Forderung verjährt erst drei Jahre später.
Dieses Urteil hat deshalb eine weithin unerkannte Pointe: Nach bisher herrschender Meinung verjährt nämlich der Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Kaution in drei Jahren – beginnend mit dem Ende der regelmäßigen Prüfungsfrist des Vermieters, typischerweise sechs Monate nach dem Auszug des Mieters, genauer: am Ende des Jahres, das auf das Ende der Sechsmonatsfrist folgt. Konsequenz des neuen Urteils ist es, dass die Verjährung der Rückforderung erst mit dem Moment beginnt, ab welchem der Vermieter seine restlichen Forderungen gegen den Mieter nicht mehr durchsetzen kann. Das ist bei Betriebskosten nach drei Jahren nach deren Abrechnung – bei Schäden an der Mietsache aber nie, da der Vermieter auch eine unbegrenzte Zeit später immer noch gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen könnte.

BGH, Urteil vom 20.07.2016, Aktenzeichen VIII ZR 263/14