04.08./31.08.2016: Oberlandesgericht München: Umschreibung einer Immobilie auf einen Alleinerben aufgrund transmortaler Vollmacht

Wurde der Alleinerbe nicht durch notarielles Testament, sondern nur durch selbst geschriebenes “privatschriftliches” Testament eingesetzt, so kann er eine Immobilie des Verstorbenen nur dann auf sich umschreiben lassen, wenn er zuvor ein Erbscheinsverfahren durchlaufen hat. Erst wenn er so seine Erbenstellung nachweisen kann, muss das Grundbuchamt tätig werden.
Die Frage ist, ob es auch ohne Erbschein geht, wenn der Verstorbene dem Alleinerben eine notariell beurkundeter Generalvollmacht erteilt hatte. Eigentlich erlischt die Generalvollmacht automatisch, wenn der Inhaber der Vollmacht den Vollmachtgeber beerbt. Dann ist eine Vertretung nicht mehr möglich, weil alle Rechte des Verstorbenen nun dem Erben gehören. Die Frage kann also nur sein, ob die Vollmacht trotz ihres Erlöschens noch Wirkungen gegenüber dem Grundbuchamt hat.
Das OLG München hat hier in zwei sehr ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden: Weiß das Grundbuchamt, dass der Antragsteller Alleinerbe ist und somit die Vollmacht erloschen ist, so bedarf es des Erbscheinsverfahrens. Behauptet der Antragsteller nur, Alleinerbe zu sein, ohne dass dies auch für das Grundbuchamt ersichtlich ist, so muss das Grundbuchamt aufgrund der Vollmacht tätig werden – auch ohne Erbschein.

OLG München, Beschlüsse vom 04.08.2016 und 31.08.2016, Aktenzeichen 34 Wx 110/16 und 34 Wx 273/16