21.12.2017: Verwaltungsgerichtshof Mannheim: Besitz des Testamentsvollstreckers

Öffentlich-rechtliche Haftung knüpft häufig an den Besitz einer Sache an, etwa im Falle von Altlasten oder illegaler Müllentsorgung. Es ist also nicht nur der Täter haftbar – der häufig nicht mehr auffindbar ist – sondern auch der Besitzer eines Grundstücks. Wer Besitzer ist, ist in der Folge eines Erbfalls häufig nicht leicht zu beantworten. Besitz wird üblicherweise verstanden als tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Die Haftung des Besitzers setzt also nicht voraus, dass der Besitz zurecht besteht; es genügt die tatsächliche Sachherrschaft. Im Erbfall macht das Gesetz eine Ausnahme: Der Besitz des Verstorbenen geht im Moment des Erbfalls automatisch auf den Erben über. Der Erbe ist also Besitzer, auch wenn er den Nachlass noch nicht in Besitz genommen hat. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so hat der Testamentsvollstrecker das Recht und die Pflicht, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Der Besitz geht also nicht automatisch auf den Testamentsvollstrecker über. Der Erbe wird also unmittelbar mit dem Todesfall Besitzer; der Testamentsvollstrecker erst, wenn er den Nachlassgegenstand tatsächlich in Obhut genommen hat. Hat vorher aber der Erbe das Grundstück schon in Obhut genommen (Schlüssel), so erlangt der Testamentsvollstrecker Besitz erst dann, wenn ihm der Erbe freiwillig oder nach verlorenem Prozess die Schlüssel aushändigt. Bis dahin haftet der Erbe allein für die Altlasten.

VGH Mannheim, Beschluss vom 21.12.2017, Aktenzeichen 10 S 1972/17