10.03.2016: Oberlandesgericht Bremen: Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

Es ist dem Notar nicht gestattet, ein Testament zu beurkunden, in welchem er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Zulässig ist es aber, dem Notar, den man zum Testamentsvollstrecker ernennen will, nach der Testamentsbeurkundung, in welcher die Person des Testamentsvollstreckers einer gesonderten Verfügung vorbehalten wird, einen verschlossenen Umschlag mit handschriftlicher Einsetzung eben dieses Notars zu überreichen. Dieses sollte der Notar gesondert von dem beurkundeten Testament in Verwahrung geben; es schadet aber auch nicht, wenn sie in einem Briefumschlag zur Verwahrung gegeben werden. Damit korrigiert das OLG Bremen seine bisherige entgegengesetzte Rechtsprechung.

OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016, Aktenzeichen 5 W 40/15