16.03.2016: Landgericht Lüneburg: Beschlussunzuständigkeit der WEG für faktische Sondernutzung

Der WEG ist es nicht möglich, Sondernutzungsrechte im Beschlusswege zu schaffen. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung (= Vertrag aller Wohnungseigentümer) entstehen. Dasselbe gilt, wenn in einem Beschluss jemandem ein Recht eingeräumt werden soll, das zwar ausdrücklich nicht als Sondernutzungsrecht bezeichnet ist, tatsächlich aber ein Sondernutzungsrecht wäre: nämlich das Recht, eine bestimmte im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu benutzen. Dabei kann sich der Ausschluss der übrigen schon aus Anlagen ergeben, die der Nutzer aufstellen will (Tische, Theken usw.). Denn wo diese stehen, kann sonst niemand etwas tun.

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen 9 S 64/15