06.07.2016: Bundesgerichtshof: Verschärfte Anforderungen an die Patientenverfügung

Steht in einer Patientenverfügung lediglich, man wünsche keine “lebenserhaltenden Maßnahmen”, so ist allein daraus noch nicht der Wille zu erkennen, keine Ernährung über eine Magensonde zu wollen. Erst recht, so der BGH, sei darin kein Wille zu erkennen, dass eine schon begonnene Ernährung über eine Magensonde wieder abgebrochen wird.
Verlangt ein Angehöriger unter Berufung auf eine Vollmacht, die ihm der Patient erteilt hatte, den Behandlungsabbruch, so kann die Behandlung nur abgebrochen werden, wenn der Aspekt der Lebensgefahr aufgrund des Abbruchs in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt ist. Schlichte Generalvollmachten reichen insoweit nicht aus, wohl aber solche, wie sie seit Jahren typischerweise von Anwälten und Notaren für alte Menschen – oft zusammen mit einer Patientenverfügung – aufgesetzt werden.
Ein amtlich bestellter Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten (ein sogenannter Kontrollbetreuer) kann laut dem BGH nur eingesetzt werden, wenn offenkundig sei, dass der Bevollmächtigte dem Willen des Patienten zuwider handelt. Nicht selbst bevollmächtigte Familienmitglieder haben damit kaum eine Chance einem befürchteten Fehlgebrauch der Vollmacht seitens des Bevollmächtigten zu begegnen.

BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16