12.07.2016: Oberlandesgericht Hamm: Zur Urkundenfälschung bei unterschobenen Testamenten

Wer einem Sterbenden einen selbst geschriebenen Text unterschiebt mit der Bitte, der Sterbende möge unterschreiben, begeht keine Urkundenfälschung. Die auf diese Weise versuchte Erbeinsetzung scheitert zwar, wenn anhand der verschiedenen Handschriften ersichtlich ist, dass das Testament nicht von dem Sterbenden herrührte. Der Urheber des Testamentstextes verliert aber nicht außerdem noch sein Pflichtteilsrecht, wie dies bei Urkundenfälschungen gesetzlich angeordnet ist.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen 10 U 83/15