26.11.2015: Finanzgericht Münster: Wertermittlung beim Vorbehaltsnießbrauch

Nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelung vermindert sich die für die Übertragung eines Grundstücks anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn sich der Schenker an dem Grundstück einen Nießbrauch vorbehält. Ist das Grundstück aber noch mit Schulden belastet, und vereinbaren die Beteiligten, dass die Tilgung vom Nießbraucher zu zahlen ist, so mindert sich der Wert des Nießbrauchs um die zu leistenden Tilgungen. So hat es jetzt das FG Münster entschieden. Damit vermindert sich natürlich auch der steuerliche Vorteil, den der Nießbrauch für den Erwerber des Grundstücks bedeutet. Er wird zwar von den Tilgungsleistungen freigestellt, hat aber eine höhere Schenkungsteuer zu bezahlen.

FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 3 K 2711/13 Erb

25.11.2015: Oberlandesgericht Koblenz: Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten

Das Gesetz bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft verlangen kann über den Bestand des Nachlasses und zuvor erhaltene Leistungen. Nun hat das OLG Koblenz entschieden, dass auch der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft verlangen kann – wenn beide Geschwister sind – und zwar darüber, was der Pflichtteilsberechtigte bereits von dem Erblasser erhalten hatte. Das ist allerdings umstritten: OLG München und OLG Köln sind anderer Meinung (14 U 3585/12 bzw. 1 U 56/13).

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen 5 U 779/15

25.11.2015: Oberlandesgericht Koblenz: Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Anderenfalls wäre er nicht in der Lage, die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen. So weit ist es im Gesetz klar geregelt (§ 2314 BGB). Aber auch umgekehrt hat der Pflicht-teilsberechtigte dem Erben Auskunft zu erteilen, wie das OLG Koblenz jetzt entschieden hat: nämlich über mögliche Vorempfänge, die er von dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten erhalten hatte mit der Maßgabe, dass er sich diese Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen müsse (typischerweise: Grundstücksübertragung in vorweggenommener Erbfolge). Fordert der Erbe die Auskunft erst im laufenden, vom Pflichtteilsberechtigten angestrengten Prozess, und erwähnt der Erbe dabei verschiedene Zuwendungen, die ihm zu Ohren gekommen waren, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte nicht einfach damit verteidigen, dass er erklärt, er habe von dem Verstorbenen nichts mit der Bestimmung erhalten, es sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Er muss dann zu jedem erwähnten Vorgang detailliert Stellung nehmen. Außerdem hat der Pflichtteilsberechtige Auskunft zu erteilen über andere Leistungen des Verstorbenen an ihn, falls eine Ausgleichungspflicht unter Geschwistern in Betracht kommt, so etwa, wenn er eine Aussteuer erhalten hatte (eher veraltet), wenn er Geld für eine Ausbildung erhalten hatte, die die finanziellen Verhältnisse der Eltern überstiegen oder wenn er den Verstorbenen gepflegt hatte (zunehmend häufig). Leider verwechselt das OLG in seiner Urteilsbegründung diese beiden Formen der Zuwendung – wie auch sonst häufig Anrechnung und Ausgleichung nicht genügend auseinander gehalten werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen 5 U 779/15

06.11.2015: Oberlandesgericht Bamberg: Die Freistellung von der Bindungswirkung beim Berliner Testament erfordert klare Worte!

Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten – also auch in “Berliner Testamenten” – sind typischerweise nach dem Tod des ersten der beiden Eheleute für den länger Lebenden bindend. Er kann es sich nun also nicht mehr anders überlegen, wen er zu seinen Erben einsetzt. Die Bindungswirkung ist aber nicht zwingend: die Eheleute können in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch bestimmen, dass diese oder jene Verfügung nicht bindend werden soll. Dazu bedarf es aber klarer Worte. Wird dem (Erst-) Erben lediglich “Verfügungsgewalt” über das gemeinsame Vermögen zugesprochen, bleibt es bei der Bindung an die gemeinsam getroffene Einsetzung des (Zweit-) Erben (sog. Schlusserben).

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2015, Aktenzeichen 4 W 105/15

15.10.2015: Oberlandesgericht Karlsruhe: Keine Verjährung gestundeter Pflichtteilsrechte.

Pflichtteilsforderungen verjähren in drei Jahren.  Bittet aber der Erbe den Pflichtteilsberechtigten noch vor Eintritt der regulären Verjährung, den Pflichtteil nicht geltend zu machen, und folgt der Pflichtteilsberechtigte diesem Wunsch, so hätten die beiden die Forderung auf zunächst unbestimmte Zeit gestundet, mit der Folge, dass die weitere Verjährung gehemmt war. Die Pflichtteilsberechtigte konnte so noch nach über 10 Jahren ihren Anspruch geltend machen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015, Aktenzeichen 9 U 149/14

23.09.2015: Bundesgerichtshof: Kontrollbetreuung zwecks Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten dienen dazu, die Einsetzung einer Betreuung überflüssig zu machen. Das ist gut, solange der Bevollmächtigte tätig, tüchtig und vertrauenswürdig ist. Ist er das nicht, kann sich das Betreuungsgericht bemüßigt sehen, trotz – oder gerade wegen – der bestehenden Vollmacht eine Betreuung einzurichten, deren Aufgabe es ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren (“Kontrollbetreuung”). Nutzt auch dies nicht, bleibt die Einsetzung eines Betreuers zu dem Zweck, die Vollmacht zu widerrufen. Letzteres ist lt. BGH aber nur zulässig, wenn erhebliche Schäden für den Betroffenen zu befürchten sind. In aller Regel muss der Kontrollbetreuer zunächst alles Zumutbare versuchen, um den Bevollmächtigten zu rechtmäßigem und sinnvollem Handeln anzuleiten.

BGH; Beschluss vom 23.09.2015, Aktenzeichen XII ZB 624/14

27.08.2015: Sächsisches Landessozialgericht: Volle Erbenhaftung für Leistungen an den Verstorbenen

Vererbt ein Sozialhilfeempfänger oder “Hartz-IV”-Empfänger erhebliche Vermögenswerte, hat der Erbe die staatlichen Leistungen zu erstatten. Dabei kann er sich – so das sächsische LSG – nicht auf Schutzvorschriften wie § 40 Absatz 4 Satz 1 SGB II oder § 105 Absatz 2 Satz 1 SGB XII berufen, die nur den Leistungsempfänger selbst schützen sollen, aber nicht den Erben (der ja nicht mit dem eigenen Vermögen haftet, sondern nur mit dem Ererbten).

Sächs.LSG, Urteil vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2 AS 1161/13

19.08.2015: Bundesgerichtshof: Widerruf einer Vorsorgevollmacht letztlich auch im Falle von Demenz möglich.

Vorsorgevollmachten können von den Betroffenen jederzeit frei widerrufen werden, was vor allem in Fällen bedeutsam ist, in denen der Betroffene das Vertrauen in den Bevollmächtigten verloren hat. Der Widerruf ist allerdings unwirksam, wenn der Betroffene zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit eingebüßt hat, zum Beispiel infolge fortgeschrittener Demenz. In solchen Fällen vermag der Betroffene gegen die Vertretung des seinerzeit von ihm Bevollmächtigten nichts mehr zu unternehmen. Er kann allerdings, wie der BGH jetzt bestätigt hat, das Vormundschaftsgericht ersuchen, trotz weiterhin gültiger Vollmacht eine Betreuung einzurichten. Dies sei deshalb möglich, weil Vollmachten, deren Wirksamkeit im Rechtsverkehr Zweifeln ausgesetzt seien, nicht effektiv zugunsten des Betroffenen eingesetzt werden könnten. Folgt das Gericht diesem Wunsch, weil die Geschäftsunfähigkeit nicht ganz offensichtlich ist, und widerruft dann der Betreuer die Vollmacht, hat der Betroffene letztlich sein Ziel erreicht, den Bevollmächtigten zu “entmachten”. Freilich kann der Betroffene sich auch künftig nicht wieder selbst vertreten, sondern muss sich mit dem eingesetzten Betreuer arrangieren.

BGH, Beschluss vom 19.08.2015, Aktenzeichen XII ZB 610/14

 

14.08.2015: Oberlandesgericht Düsseldorf: Verjährung von Auskunftsansprüchen

Vorliegend hatte die Tochter der Verstorbenen zunächst als Betreuerin die Angelegenheiten der Mutter geregelt; nach deren Tod hat sie den Nachlass auf eigene Faust verwaltet. Ihr Bruder macht gegen sie Auskunftsansprüche geltend. Die Schwester schuldet ihm aufgrund der Betreuung Auskunft; aber diese Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Todesjahr der Mutter. Die Schwester schuldet auch Auskunft aus der seitherigen Verwaltung des Nachlasses; dieser Anspruch beginnt erst zu verjähren, wenn die Schwester die Verwaltung eingestellt hat (oder sobald der Bruder bei noch laufender Verwaltung die Auskunft erstmals fordert). De facto ist dieser Anspruch also fast unverjährbar, solange der Bruder keine Kenntnis von den Verhältnissen des Nachlasses erhält.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, Aktenzeichen I-7 U 47/14

31.07.2015: Oberlandesgericht Schleswig: Enge Grenzen der Anfechtung bei Überschuldung des Nachlasses.

Wer eine Erbschaft nicht rechtzeitig ausschlägt, hat sie damit angenommen. Diese (fingierte) Erklärung der Annahme kann der Erbe in gewissen Grenzen anfechten, wenn er sich über wesentliche Aspekte des Erbes geirrt hat. Dies ist vor allem von Bedeutung bei Überschuldung des Nachlasses, die dem Erben zunächst verborgen geblieben war. Der Erbe kann hier nur anfechten, wenn er tatsächlich der Meinung war, das Erbe sei werthaltig. Er kann aber nicht anfechten, wenn er sich gar keine Meinung zur Werthaltigkeit des Nachlasses gebildet hatte. Das heißt: wo der Erbe die Möglichkeit hat, die ererbten Werte – und gegebenenfalls Schulden – in Erfahrung zu bringen, muss er dies auch tun. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, es werde schon keine unangenehmen Überraschungen geben.

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2015, Aktenzeichen 3 Wx 120/14

30.07.2015: Bayerisches Landessozialgericht: Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers.

Einem psychisch kranken Kind, das von staatlicher Hilfe lebt, ist es nach Ansicht des Bayerischen LSG nicht gestattet, zugunsten seiner gesunden Geschwister und zu Lasten des Sozialhilfeträgers das Erbe seiner Eltern auszuschlagen. Insofern sei der Fall nicht vergleichbar mit dem (zulässigen) Pflichtteilsverzicht eines behinderten Kindes. Das Sozialgericht entscheidet aber nur über die Überleitung möglicher Ansprüche auf den Fiskus, nicht darüber, ob diese tatsächlich bestehen. Der Fiskus wird also Teil der Erbengemeinschaft, und die gesunden Familienmitglieder sind gezwungen, mit ihm vor den Zivilgerichten darüber zu streiten, ob und wieviel der Fiskus tatsächlich (anstelle des Behinderten oder psychisch Kranken) geerbt hat. Wie ein solcher Prozess ausgeht, ist bis heute ungeklärt. Will sich eine Familie mit behindertem Kind vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen, sollte sie sicherheitshalber unbedingt schon vor dem ersten Todesfall aktiv werden und ein Behindertentestament errichten.

Bayr.LSG, Urteil vom 30.07.2015, Aktenzeichen L 8 SO 146/15 B ER

28.07.2015: Bundesgerichtshof: Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Eine Vorsorgevollmacht wird vor allem erteilt, um die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden. Entsprechend unerfreulich ist es aus Sicht des Vollmachtgebers, wenn dann erstens doch ein Betreuer bestellt wird und zweitens dieser dann die Vollmacht widerruft. Der BGH hat entschieden, dass der Betreuer die Vollmacht nur widerrufen darf, wenn genau dies ausdrücklich zu seinen Aufgabenkreisen zählt. Das Gericht, das den Betreuer ernennt, muss also eine ausdrückliche Entscheidung der Art treffen, dass der Betreuer befugt sein soll, die Vollmacht zu widerrufen. Und dies darf das Gericht nur dann tun, “wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt”. Und last not least nimmt selbst ein so legitimierter Widerruf dem Bevollmächtigten nicht das Recht, die Entziehung der Vollmacht gerichtlich überprüfen zu lassen.

BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Aktenzeichen XII ZB 674/14

07.07.2015: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Erbvertrag von Lebensgefährten bleibt bei Trennung gültig!

Erbverträge, die Ehegatten miteinander schließen, sind ungültig, wenn sich die Eheleute scheiden lassen. Das gilt auch für Eheverträge in der (homosexuellen) Eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht, wenn sich Partner einer schlichten nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Erbvertrag im Hinblick auf eine künftige Ehe abgeschlossen wurde.

OLG Ffm, Beschluss vom 07.07.2015, Aktenzeichen 20 W 16/15

23.06.2015: Bundesfinanzhof: Keine Steuerbefreiung für nicht selbst genutztes Einfamilienhaus

Wer ein Eigenheim erbt, das er ab sofort selbst bewohnt (“Oma ihr klein Häuschen”), ist von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs.1 Nr. 4 c ErbschaftsteuerG). Das gilt aber dann (natürlich) nicht, wenn der Erbe das Haus zwar gern selbst bewohnen möchte, tatsächlich aber nicht einzieht – und seien die Gründe dafür noch so triftig.

BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen II R 13/13

Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss das Haus unverzüglich beziehen – regelmäßig spätestens sechs Monate nach dem Erbfall. Dem Miterben, der das Haus erst durch Vereinbarung mit seinen Miterben übernimmt, ist mehr Zeit zu gewähren.

BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen 2 R 39/13

29.05.2015: Landgericht Rottweil: Wann ist bei Fristende Verarmung des Schenkers eingetreten?

Verarmt jemand, der zuvor sein Grundstück oder seine Wohnung verschenkt hatte, kann er also seinen Unterhalt nicht mehr aufbringen, so kann er das Verschenkte zurück verlangen – es sei denn, es sind seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen. Im hier entschiedenen Fall hatte die Tante den Beklagten per Notarvertrag vom 09.09.2003 ein Grundstück geschenkt; und per Anwaltsschreiben vom 05.09.2013, zugestellt am 13.09.2013, forderte sie es zurück. Im Grundbuch war die Schenkung erst am 21.10.2003 eingetragen worden.
Das Landgericht erklärte zunächst im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Archiv, 19.07.2011), dass die 10-Jahres-Frist mit Stellung des Überschreibungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen beginnt. Das war hier am selben Tag, an dem der notarielle Vertrag unterzeichnet wurde. Für das Ende der Frist kam es gar nicht mehr darauf an, dass das Schreiben erst einige Tage nach Versendungsdatum zugestellt worden war. Denn das Gericht stellte fest, dass bei Abfassung dieses Schreibens bei der Tante noch gar keine Verarmung eingetreten war. Verarmung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn Verarmung abzusehen ist, sondern erst, wenn das Vermögen tatsächlich aufgebraucht ist. Die Klage der Tante war daher abzuweisen.

LG Rottweil, Urteil vom 29.05.2015, Aktenzeichen 2 O 319/13

29.04.2015: Bundesgerichtshof: Kein Schonvermögen für Hausfrauen

Wer Eltern im Pflegeheim hat, muss je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen für sie Unterhalt zahlen. In der Regel können die zahlungspflichtigen Kinder zwar erhebliche Freibeträge geltend machen. Sie haben auch das Recht, vorrangig für die eigene Rente vorzusorgen, und müssen erst das, was nach einer hier angemessenen Vorsorge noch bleibt, für den Elternunterhalt einsetzen. Der BGH macht allerdings jetzt eine Ausnahme zu Lasten von nicht verdienenden Ehegatten in einer Alleinverdienerehe, im Klartext: zu Lasten der zuhause bleibenden Hausfrau. Diese benötige keine eigene Altersvorsorge. Tatsächlich ist sie in der Regel über ihren verdienenden Ehemann abgesichert. Dennoch erscheint es fragwürdig, ihr jeden Ansatz für selbst für das Alter Erspartes abzunehmen, um es für den Unterhalt der Eltern einzusetzen.

BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Aktenzeichen XII ZB 236/14

29.04.2015: Bundessozialgericht: Erbschaft als Einkommen oder Vermögen des Leistungsbeziehers

Wer staatliche Leistungen bezieht und erbt, muss sich das Ererbte anrechnen lassen. Bezog er bereits Leistungen, als die Person, die ihm etwas hinterlassen hat, starb, werden die Zuflüsse als Einkommen gewertet, und zwar in dem Monat, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zufließen. Lag der Erbfall dagegen vor der ersten Antragstellung, ist das Erbe sozialhilferechtlich Vermögen.

BSG, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen B 14 AS 10/14R

12.03.2015: Bundesgerichtshof: Zustellung an einen Prozessunfähigen

Lässt jemand eine Klage oder einen Mahnbescheid einer Person zustellen, die prozessunfähig ist – hier eine Frau im Wachkoma – so ist die Zustellung zunächst unwirksam. Hat die Person aber einen Betreuer, und erhält dieser die Klageschrift bzw. den Mahnbescheid, so wird der Zustellungsfehler “geheilt”. Die Zustellung ist also mit Zugang beim Betreuer wirksam. Die Zustellung kann auch an den Bevollmächtigten erfolgen, wenn es keinen Betreuer gibt.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Aktenzeichen III ZR 207/14

09.03.2015: Oberlandesgericht Frankfurt: Unterlaufen des Testaments durch transmortale Vollmacht

Eine transmortale, also eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, nach dem Tod des Vollmachtgebers im Rahmen der Vollmacht im Namen des Erben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Das soll auch dann gelten, wenn der Vollmachtgeber durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden war. Den Erben müsse er dabei nicht einmal informieren.
Damit kann der – noch geschäftsfähige – Erblasser die Bindungen eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments leicht unterlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2015, Aktenzeichen 20 W 49/15

14.01.2015: LG Detmold: Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren

In der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten mit Vollmachten, weil sich Banken auf den Standpunkt stellen, eine Vollmacht für Bankgeschäfte sei für sie nur verbindlich, wenn sie auf einem Formular der Bank erteilt sei. Das LG Detmold hat nun entschieden, dass die Bank im Regelfall eine Vorsorgevollmacht akzeptieren muss. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wäre dies eine erhebliche Erleichterung für alle Bevollmächtigten. Andererseits stiege das Risiko, dass mit gefälschten Vorsorgevollmachten Bankkonten geräumt werden.

LG Detmold, Urteil v. 14.01.2015, Az. 10 S 110/14

29.10.2014: Oberlandesgericht Köln: Vorsorgevollmacht verpflichtet nicht zum Tätigwerden

Im Alter einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, ist heute fast schon Standard. Dabei ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten noch kaum geklärt. Hier erklärt das OLG Köln in einem Streit zwischen Erbin und Bevollmächtigter, dass die Vorsorgevollmacht als solche noch keine – geldwerten – Pflichten der Bevollmächtigten gegenüber dem zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgeber begründet hat. Das Gericht sah auch keine unausgesprochenen, der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Handlungspflichten der Bevollmächtigten.

OLG Köln, Beschluss v. 29.10.2014, Az. 11 U 121/14

15.10.2014: Saarländisches Oberlandesgericht: strenge Wiederverheiratungsklausel unwirksam.

Setzt jemand in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Ehevertrag seinen länger lebenden Gatten zwar als Alleinerben ein, bestimmt er aber für den Fall der Wiederverheiratung des Gatten, dass dieser das gesamte Ererbte an die Kinder herausgeben muss, so kann eine solch scharfe Sanktionierung der Wiederverheiratung die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschreiten. Geht es dem Testierenden um den Schutz seiner Kinder, ist sein Ansinnen noch zulässig. Zeigt aber das Testament seinem ganzen Inhalt nach, dass der länger lebende Gatte letztlich mit dem Ererbten tun kann, was er möchte -. solange er sich nur nicht wieder verheiratet – so geht es in der Wiederverheiratungsklausel allem Anschein nach nicht um den Schutz der Kinder, sondern nur um die Bevormundung des länger lebenden Gatten. In dem Fall ist die Klausel unwirksam; der länger Lebende hat an die Kinder den Nachlass herauszugeben, darf aber seinen Pflichtteil behalten.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014, Aktenzeichen 5 U 19/13

23.07.2014: Oberlandesgericht München: Gemeinschaftliches Testament einseitig wirksam

Das Charakteristische an gemeinschaftlichen Testamenten, die nur Eheleuten offen stehen, ist die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen der Eheleute: ist die Verfügung des einen ungültig, ist es auch die des anderen, § 2270 Abs.1 BGB. Man spricht auch von Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen Verfügungen. Die Eheleute können zwar bestimmen, dass einzelne ihrer Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen. Dies ist aber der Ausnahmefall. In aller Regel wollen es die Eheleute so: der eine trifft eine bestimmte Verfügung (Erbeinsetzung) nur deshalb so und nicht anders, weil der andere in ähnlicher Weise testiert. Das OLG München hatte sich hier mit den Rechtsfolgen eines Testaments zu befassen, in welchem sich zwei Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten – die Frau aber wegen einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr wirksam verfügen konnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre nun auch die Verfügung des Mannes ungültig. Das Gericht war aber der Überzeugung, dass der Mann in jedem Fall seine Ehefrau und sonst niemanden zu seinem Erben eingesetzt hätte. Es hat das gemeinschaftliche Testament in ein Einzeltestament umgedeutet, in welchem die Frau zur Alleinerbin eingesetzt ist. Das war möglich, weil die Wechselbezüglichkeit, wie eingangs gesagt, nicht zwingend ist. Der Ehemann konnte ohnehin bestimmen, dass seine Verfügung nicht von der seiner Frau abhängig ist. So konnte man hier unterstellen, dass er die Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen hätte, wenn er die Demenz seiner Frau erkannt hätte. Die Wechselbezüglichkeit führt außer zur gegenseitigen Wirksamkeitsabhängigkeit auch zur Bindungswirkung: der länger lebende Ehegatte kann nach dem Tod des anderen nicht mehr abweichend verfügen. Um diese Bindungswirkung ging es allerdings im vorliegenden Fall nicht.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2014, Aktenzeichen 31 Wx 204/14

23.07.2014: Oberlandesgericht München: Teilweise Erhaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

Gemeinschaftliche Testamente sind nicht ohne weiteres komplett ungültig, weil die Verfügungen eines der beiden Ehegatten unwirksam sind. So bleiben auf jeden Fall die nicht wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Gatten wirksam. Aber auch wechselbezügliche Verfügungen – also solche, die der eine Gatte nur trifft, weil der andere ähnliche Verfügungen trifft – können unter Umständen erhalten werden. So dann, wenn einer der Ehegatten testierunfähig war; dann können die Verfügungen des anderen durch Umdeutung in ein Einzeltestament erhalten werden.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2014, Aktenzeichen 31 Wx 204/14

07.07.2014: Oberlandesgericht München: Vorsorgevollmachten gelten nicht über den Tod hinaus.

Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung im Alter sind mittlerweile sehr verbreitet. Manche Formulare enthalten hierbei den ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (“transmortal”). Manche Formulare schweigen aber zu dieser Frage. Bislang galt der Satz, dass solche schweigenden Formulare im Zweifel so zu verstehen seien, dass die Vollmacht auch nach dem Tode noch gültig bleibt – bis zu einem möglichen Widerruf durch die Erben des Verstorbenen. Das OLG München hat aber nun entschieden, dass eine solche Vorsorgevollmacht im Regelfall mit dem Eintritt des Todes ihren Zweck erfüllt habe, da ja nun ohnehin keine rechtliche Betreuung mehr veranlasst werden könne, und somit wirkungslos werde.

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014, Aktenzeichen 34 Wx 265/14

04.06.2014: Bundesgerichtshof: Auskunftspflicht des Beschenkten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hatte der Verstorbene viel verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. In dem Fall hat der Pflichtteilsergänzungsberechtigte Anspruch auf Auskunft gegen den Beschenkten. Der muss allerdings nur zu solchen Objekten Auskunft geben, die entweder ausdrücklich verschenkt wurden oder aber so billig verkauft wurden, dass der Anschein begründet ist, es habe sich in Wahrheit um eine Schenkung handeln sollen.

BGH, Beschluss vom 04.06.2014, Aktenzeichen IV ZB 27/14

03.06.2014: Bundesfinanzhof: Wohnrecht ist nicht steuerbegünstigt

Erbschaftsteuer ist aufgrund der hohen Freibeträge im engeren Familienkreis oft kein Thema. Bei mittleren und größeren Vermögen ist aber künftig Acht zu geben: Zwar ist das Vererben eines Familienheims (erbschaft-)steuerfrei (§ 13 I Nr.4 b ErbStG), nicht jedoch das Vermachen eines Wohnrechts. Die Steuerbefreiung von „Familienheimen“ sei schon verfassungsrechtlich problematisch genug, so der BFH; eine Ausweitung auf Wohnrechte erst recht verfassungsrechtlich bedenklich. Denn Vermögen soll möglichst gleichmäßig besteuert werden, und nicht abhängig davon, ob es in Bargeld, Aktien oder Immobilien „steckt“. Vererbt also jemand sein Haus seinen Kindern, wobei er der Ehefrau nur ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht einräumt, so können zwar die Kinder – wenn sie in dem Haus wohnen – die Steuerbefreiung geltend machen, nicht aber auch die Witwe. Übersteigt der Wert des Wohnrechts – der sich nach dem Alter der Witwe bemisst – zuzüglich des ihr sonst noch Vermachten den Betrag von € 500.000,-, muss sie Erbschaftsteuer zahlen.

BFH, Urteil vom 03.06.2014, Aktenzeichen II R 45/12

30.04.2014: Bundesgerichtshof: Verjährung ererbter Pflichtteilsansprüche läuft unverändert ab

Pflichtteilsansprüche beginnen erst zu verjähren, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod Kenntnis erlangt hat. Verstirbt der Berechtigte selbst, bevor der Pflichtteil ausbezahlt wurde, und erbt also ein Dritter den Pflichtteilsanspruch, läuft die Verjährung des Anspruchs unverändert weiter. Der Dritte kann sich also nicht darauf berufen, selbst erst später von dem Tod des ursprünglich Verstorbenen erfahren zu haben.

BGH, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen IV ZR 30/13

26.03.2014: Oberlandesgericht Celle: Dauerwohnrecht auch auf Lebenszeit möglich.

Dauerwohnrechte nach WEG sind üblicherweise unbefristet und vererblich, § 33 WEG – im Gegensatz zum Wohnungsrecht (oder Wohnrecht) nach den §§ 1093, 1090, 1061 BGB, das automatisch mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Das OLG Celle meint aber, auch das Dauerwohnrecht könne befristet werden auf die Lebenszeit des Berechtigten.

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014, Aktenzeichen 4 W 51/14

25.03.2014: Bundesgerichtshof: Grober Undank eines Bevollmächtigten

Wer einem anderen etwas geschenkt hat, kann das Geschenk zurückverlangen, wenn sich der andere “groben Undanks” schuldig macht. Hier hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Haus geschenkt und ihm später altersbedingt eine Generalvollmacht erteilt. Nachdem die Mutter gestürzt war und im Krankenhaus lag, organisierte er gegen ihren Willen einen Heimplatz für sie. Der BGH mutet einem derart Beschenkten eine größere Rücksichtnahme auf die Wünsche der Mutter zu. Insbesondere gehe es nicht an, dass er sich der Mutter gegenüber auf deren fehlende Geschäftsfähigkeit beruft, solange diese noch nicht sachverständig festgestellt ist.

BGH, Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen X ZR 94/12

05.03.2014: Oberlandesgericht Koblenz: Auskunft auch über Stiftung in Liechtenstein

Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben Anspruch auf Auskunft. Das gilt auch für Vermögen, dass in liechtensteinischen Stiftungen untergebracht ist, wenn die Stiftung so gestaltet ist, dass der Stifter berechtigt blieb, das Stiftungsvermögen jederzeit wieder in sein Privatvermögen zu überführen.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen 2 W 415/12

26.02.2014: Bundesgerichtshof: Absetzung des unredlichen Bevollmächtigten

Wer einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht ausstellt, will verhindern, dass das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) ihm eines Tages einen Betreuer bestellt. Denn wo eine ausreichende Bevollmächtigung besteht, entfällt normalerweise das Bedürfnis, einen Betreuer zu bestellen. Dies ändert nichts daran, dass das Vormundschaftsgericht trotzdem einen Betreuer bestellen darf – und damit den Bevollmächtigten entmachten darf – wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum stehen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 301/13

28.01.2014: Landgericht Mönchengladbach: Vorsicht bei nur scheinbar gleichwertigen Erbteilen!

Setzt der Erblasser seinen Kindern unterschiedlich große Erbteile aus, nämlich etwa dem einen 1/5 und dem anderen 4/5, so kann der Benachteiligte einen Zusatzpflichtteil verlangen, so dass ihm am Ende immerhin 1/4 des Nachlasses zukommt. Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser beiden Kindern einen gleich großen Erbteil aussetzt (je 1/2), aber bestimmt, dass der eine das Haus bekommt und der andere die – weitgehend wertlose – Briefmarkensammlung. Dann kann der Benachteiligte seine Rechte nur wahren, wenn er die Erbschaft umgehend ausschlägt – und zwar bevor endgültig geklärt ist, ob der andere Miterbe ihm wegen des höheren Wertes seines Erbteils einen Ausgleich zahlen muss.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 1 O 163/13

14.01.2014: Oberlandesgericht Düsseldorf: Auslegung eines Erbvertrags ohne Schlusserbeneinsetzung

Üblicherweise enthalten Erbverträge, in denen sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, daneben eine ausdrückliche Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben (also für die Zeit nach dem Tode beider Eheleute). Fehlt eine solche Schlusserbeneinsetzung, ist der länger lebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament nach Gutdünken Erben einzusetzen und Kinder zu enterben. Umstritten ist dieses Recht des überlebenden Ehegatten dann, wenn der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt, also den Kindern verbot – bei Strafe des Verlusts ihres Erbrechts nach dem Überlebenden – beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil zu verlangen. Denn manches spricht dafür, dass die Eltern kein Pflichtteilsverbot ausgesprochen hätten, wenn sie die Kinder nicht als Erben gewollt hätten. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es schon klarer Hinweise darauf bedarf, dass die Eltern die Kinder tatsächlich (verbindlich) als ihre Schlusserben einsetzen wollten. Ohne solche klaren Hinweise ist der überlebende Ehegatte frei darin, durch eigenes Testament einzelne Kinder zu enterben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014, Aktenzeichen I-3 Wx 64/13

05.11.2013: Oberlandesgericht Oldenburg: Keine besseren Rechte des Pflichtteilsberechtigten nach Privatinsolvenz

Wer vom später Verstorbenen ein Darlehen erhalten hatte und sich, statt das Darlehen zurückzuzahlen, in Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) begeben hatte, muss sich den Darlehensbetrag auf seinen möglichen Pflichtteil anrechnen lassen. Er kann nicht argumentieren, die Pflicht zur Darlehensrückzahlung sei mit der Restschuldbefreiung erledigt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 12 U 94/13

23.08.2013: Bundessozialgericht: Inanspruchnahme von Erben für Heimkosten nur nach pflichtgemäßem Ermessen

Das Sozialamt kann wegen eines erheblichen Teils der von ihm bezahlten Heimkosten bei den Erben Rückgriff (Regress) nehmen. Das Sozialamt darf die Forderung auch gegen einen einzelnen Miterben geltend machen und die übrigen unbehelligt lassen. Es darf aber nicht wahllos einen der Erben in Anspruch nehmen, sondern muss eine begründete Entscheidung treffen, warum gerade dieser und nicht jener Erbe in Anspruch genommen wird. In der Praxis dürfte dies zunehmend dazu führen, dass die Ämter ihre Forderungen besser auf die einzelnen Miterben verteilen.

BSG, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 7/12 R

09.08.2013: Oberlandesgericht Köln: “unbeschränkte Verfügung” des Überlebenden im gemeinschaftlichen Testament

Erklären Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte – der zum Erben eingesetzt ist – dürfe “frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen”, bedeutet lediglich, dass der überlebende Ehegatte das Ererbte nach Gutdünken verkaufen oder verschenken darf. Es bedeutet nicht, dass der Betreffende auch darin frei sein soll, in einem eigenen Testament das im gemeinschaftlichen Testament festgeschriebene Erbrecht der Kinder wieder abzuändern.

OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Aktenzeichen 2 Wx 198/13

03.07.2013: Oberlandesgericht Karlsruhe: Parteiverrat des Rechtsanwalts, der ein Testament erstellt hat

Wer als Rechtsanwalt bei der Errichtung eines Testaments (beratend) mitwirkt, kann nach dem Tode des Betreffenden nicht ohne weiteres jeden Angehörigen vertreten. Unproblematisch ist es, wenn er dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker hilft, den Willen des Verstorbenen dem Testament getreu umzusetzen. Es ist ihm aber auch nicht schlechthin verboten, einen enterbten Pflichtteilsberechtigten zu vertreten, sofern die Geltendmachung des Pflichtteils nicht klar gegen den Willen des Verstorbenen verstößt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2013, Aktenzeichen 3(5)Ss67/13 – AK 26/13

10.1.2013: Oberlandesgericht Hamm: Vollmacht für den Alleinerben wertlos.

Nicht selten kommt es vor, dass jemand dieselbe Person, der er eine Vollmacht erteilt hat, auch zum Alleinerben einsetzt. In aller Regel werden die Vollmachten so erteilt, dass sie auch über den Tod hinaus gültig sind; und wenn sie notariell beurkundet wurden, können sie auch dazu benutzt werden, nach dem Tod Grundstücksgeschäfte abzuschließen. Das kann auch für den Erben eine Erleichterung sein, weil er dann nicht erst einen Erbschein beantragen muss, um das gewünschte Grundstücksgeschäft vorzunehmen. Das OLG Hamm ist aber der Auffassung, dass die dem späteren Alleinerben erteilte Vollmacht mit dem Tod bzw. dem Antritt der Erbschaft unwirksam wird, denn ab diesem Zeitpunkt würde sich der Erbe ja selbst vertreten. Danach braucht also der bevollmächtigte Alleinerbe doch einen Erbschein – wenn er nicht ausnahmsweise durch notarielles Testament eingesetzt worden war.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, Aktenzeichen I-15 W 79/12

21.11.2012: Bundesgerichtshof: Haftung der Kinder für Heimunterbringung der Mutter

Kinder müssen ihrer pflegebedürtigen Mutter in einem gewissen reduzierten Umfang Unterhalt zahlen, falls die Eigenmittel der Mutter zuzüglich Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu tragen. Diesen Unterhalt macht das Sozialamt gegen die Kinder geltend, wenn es zuvor mit Sozialhilfe in Vorlage getreten war. Die Kinder haften aber nicht ohne weiteres für die Kosten irgend eines Heimes. Sie können geltend machen, die Kosten in einem anderen – ebenso zumutbaren – Heim wären niedriger. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mutter erst sozialhilfebedürftig wurde, als sie schon längst im Heim lebte. Dann kann weder ihr noch dem Sozialamt ein Umzug zugemutet werden. Es gilt natürlich auch dann nicht, wenn das Kind selbst die Mutter in dieses – teurere – Heim gebracht hatte.

BGH, Urteil vom 21.11.2012, Aktenzeichen XII ZR 150/10

23.03.2012: Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Keine (?) Klage eines Miterben gegen den Willen der übrigen Miterben.

Nach § 2039 BGB kann jeder Miterbe einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich geltend machen – ohne Mitwirkung seiner Miterben. Nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dies sei anders, wenn die Miterben ausdrücklich widersprochen hätten. Dies ohne nähere Begründung – und entgegen allen gängigen Kommentaren: Palandt, § 2039, Rn.6; MünchKomm-Gergen, § 2039 14 (es sei “gerade der Sinn von § 2039″, die Klage auch gegen den Widerspruch der Miterben zu ermöglichen); Soergel, 12. Aufl. § 2039, Rn.9; Staudinger-Werner (2010), § 2039, Rn.23. Wie das OLG nur 1966 der BGH in einem Extremfall, in dem der Kläger allein sich dem Anspruchsgegner gegenüber arglistig verhalten hatte, dann aber – gegen den Willen der ehrlich gebliebenen Miterben, den Schuldner verklagte; V ZR 160/65.

OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 23.02.2012, Aktenzeichen 19 W 2/12 https://openjur.de/u/327824.html

23.01.2012: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Sogenannte Vermächtnislösung beim Behindertentestament

Zum sogenannten Behindertentestament – also dem Testament von Eltern eines behinderten Kindes – gibt es verschiedene juristische Konstruktionen. Während das mittlerweile “klassische” Behindertentestament mit einer Vor- und Nacherbschaft des behinderten Kindes arbeitet, wurde dem behinderten Kind hier (nur) ein Vermächtnis zugewiesen. Über diese (neuere) Form des Behindertentestaments wurde hier erstmals von einem Gericht entschieden – freilich nur insofern, als dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist vor allem, dass das Landessozialgericht nicht einfach der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Linie folgt, wonach das Sozialamt nicht berechtigt sei, (Erbschaften oder) Vermächtnisse auszuschlagen (BGH v. 19.1.2011), sondern dieses Problem als ungeklärt schildert. Die “Vermächtnislösung” kann also noch nicht als durchgängig akzeptiert betrachtet werden.

LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2012, Aktenzeichen L 20 SO 565/11B

05.12.2011: Oberlandesgericht Schleswig: Übergangsrecht für früheres Adoptionsrecht ist verfassungsgemäß.

Als Kinder Adoptierte erbten früher weiterhin nach ihrer alten Familie – und zusätzlich zu den neuen Eltern, falls die das nicht ausgeschlossen hatten. Als das Adoptionsrecht 1977 reformiert wurde, hat man den Altfällen – also denjenigen, die bis dahin adoptiert waren, aber zwischenzeitlich schon volljährig geworden waren – dieses “doppelte” Adoptionsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes erhalten. Immerhin hatten diese sich schon darauf eingerichtet, von “vier Eltern” zu erben. Hieran gibt es von seiten des Verfassungsrechts nichts zu kritisieren, meint das OLG Schleswig.

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2011, Aktenzeichen 3 Wx 61/11

25.11.2011: Oberlandesgericht Zweibrücken: Abschichtung im Grundbuch allein aufgrund Bewilligung des ausscheidenden Erben.

Die kostengünstigste Möglichkeit, den Miterben eines Grundstücks aus der Erbengemeinschaft zu entlassen, besteht in der “Abschichtung”. Diese Form des Austritts aus der Erbengemeinschaft ist im Gesetz nicht geregelt, wird aber von den Gerichten anerkannt. Um die Abschichtung auch im Grundbuch umzusetzen, bedarf es nur der Bewilligung des Ausscheidenden, nicht aber seiner Miterben. Diese profitieren von dem Ausscheiden des anderen lediglich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011, Aktenzeichen 3 W 124/11

23.11.2011: Bundesfinanzhof: Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto

Zahlt ein Ehegatte Geld auf ein ihm zusammen mit dem anderen Ehegatten gehörendes Oder-Konto ein (also ein Konto, über das jeder unabhängig vom anderen verfügen kann), so sind solche Einzahlungen keineswegs automatisch oder in der Regel in hälftiger Höhe Schenkungen an den Ehegatten. Vielmehr bestehen im Regelfall unter den Ehegatten (stillschweigende) Übereinkommen darüber, was mit dem Geld geschehen soll, und nur zufällig ist dies eine Halbteilung der Guthaben. Die Feststellungslast für eine Schenkungsteuer liegt daher zunächst beim Finanzamt – und nicht beim Steuerpflichtigen.

BFH, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen II R 33/10

26.10.2011: Bundesgerichtshof: Nichteheliche Kinder, die vor 1949 geboren wurden, bleiben vom Erbrecht ausgeschlossen.

Das zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder hat nur die Rechtsstellung derjenigen Kinder angepasst, die nach dem 30.06.1949 geboren wurden. Dies verstößt nach Ansicht des BGH nicht gegen das Grundgesetz. Für ältere nichteheliche Kinder bedeutet es, dass sie weiterhin ohne Erbrecht und ohne Pflichtteilsrecht nach ihrem leiblichen Vater (“Erzeuger”) bleiben.

BGH, Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen IV ZR 150/10

26.10.2011: Bundesgerichtshof: Lebzeitiges Eigeninteresse als teilweise Rechtfertigung einer Schenkung

Wer sich erbvertraglich gebunden hat, darf nicht vertragswidrig Gegenstände verschenken. Gleiches gilt für Partner eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn ein Partner bereits verstorben ist. Enthält das gemeinschaftliche Testament (wie meistens) wechselbezügliche Verfügungen, so darf die Schenkung diesen nicht zuwiderlaufen – es sei denn, der Schenkende hat ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung. Will also der Schenker nicht nur das Testament umgehen, sondern mit der Schenkung ein darüber hinausgehendes eigenes Interesse verfolgen, so bleibt die Schenkung auch über seinen Tod hinaus wirksam. Der BGH stellt klar, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse an Pflege und Besorgungen durch den Beschenkten auch dann bestehen kann, wenn der Schenkungsvertrag die Pflicht zu Pflegeleistungen ausdrücklich ausschließt. Denn einerseits kann die Schenkung schon erfolgte Leistungen vergelten, zum anderen kann schon die Hoffnung des Schenkers, nicht geschuldete Pflegeleistungen zu erhalten, eine Schenkung rechtfertigen.
Der BGH weist aber darauf hin, dass die Schenkung nicht außer Verhältnis zu den erhofften oder schon erhaltenen Vergünstigungen stehen darf, und dass es denkbar ist, dass ein solches lebzeitiges Eigeninteresse eine Schenkung nur zum Teil zu rechtfertigen vermag. In einem solchen Fall muss die Schenkung gedanklich aufgespalten werden in einen rechtmäßigen Teil und einen, der von den Gerichten zu revidieren ist.
Dies führt de facto dazu, dass künftig jede Schenkung in dieser Weise aufzuspalten ist. Denn nicht der Beschenkte muss beweisen, dass er das Geschenk behalten darf, sondern der Anspruchsteller, alson in der Regel der geprellte Miterbe, muss beweisen, dass der Schenker keinerlei lebzeitiges Eigeninteresse hatte. Das wird er nicht können, da sich das Nichtvorhandensein von Hoffnungen nicht beweisen lässt, zumal wenn der Hoffende verstorben ist. Der Geprellte muss daher, wenn er das Geschenk herausverlangen will, dem Beschenkten einen Geldbetrag in der Höhe anbieten, die dem zu vermutenden Eigeninteresse des nunmehr Verstorbenen entspricht.
Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang dagegen Vorempfänge: Hat der Geprellte seinerseits schon Geld vom Verstorbenen erhalten, so ist dies nicht bei der Herausgabe des Geschenks zu berücksichtigen, sondern erst bei der Erbteilung.

BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Aktenzeichen IV ZR 72/11

24.08.2011: Oberlandesgericht Brandenburg: Kündigung von Konten durch eine Mehrheit der Erbengemeinschaft.

Eine ein Nachlasskonto führende Bank kann nicht verlangen, dass eine Kündigung von sämtlichen Erben unterschrieben wird. Eine solche Kündigung sei, wenn sie wirtschaftlich vernünftig sei und von der Mehrheit der Erben beschlossen wurde, entgegen dem Wortlaut des § 2040 BGB auch dann verbindlich, wenn sie “nur” von der Erbenmehrheit geltend gemacht wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, Aktenzeichen 13 U 56/10

27.07.2011: Sozialgericht Freiburg: Rückgabe “verschenkter” Grundstücke auch nach mehr als 10 Jahren

Hatte ein heute Pflegebedürftiger einen Teil seines Vermögens verschenkt, so kann der Sozialhilfeträger, der für den Pflegebedürftigen aufkommt, von dem Beschenkten das Geschenk zurück verlangen – es sei denn, das Geschenk ist mehr als 10 Jahre vor dem Sozialfall gemacht worden. Nun hatten viele heute Pflegebedürftige Grundstücke an Angehörige verschenkt, sich selbst dabei aber das Nutzungsrecht auf Lebenszeit vorbehalten. Das Grundstück war somit nur “auf dem Papier” auf die Angehörigen übergegangen. Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass die 10-Jahres-Frist in solchen Fällen gar nicht zu laufen beginnt. Der Sozialhilfeträger kann also auch nach Ablauf von 10 Jahren auf dieses “verschenkte” Grundstück zugreifen. Die Auffassung des Gerichts ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte acht Tage zuvor noch gegenteilig entschieden (Die Frist beginne zu laufen, aber der Nießbrauch sei verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen; 19.07.2011, X ZR 140/10).

SG Freiburg, Urteil vom 27.07.2011, Aktenzeichen S 6 SO 6485/09

20.07.2011: Bundesgerichtshof: zur Rückforderung von Schenkungen durch die Schwiegereltern

Schwiegerkinder müssen, wenn ihre Ehe gescheitert ist, ihren Schwiegereltern Schenkungen erstatten, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung vorausgesetzt hatten, dass die Ehe der jungen Leute Bestand haben würde. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn ein Haus geschenkt wurde oder Geldbeträge zum Erwerb oder zum Bau eines Hauses. Der Bestand der Ehe ist in solchen Fällen “Geschäftsgrundlage” für die Schenkung, weil es den Schenkenden wesentlich auch darum ging, dem eigenen Kind damit ein Familienheim zu ermöglichen. Es spielt dabei keine Rolle, dass in einem späteren Zugewinnausgleich das Schwiegerkind dem eigenen Kind ohnehin einen Ausgleich zahlen müsste. Ob nach der Trennung das eigene oder das Schwiegerkind dieses Haus bewohnt, spielt allerdings für die Höhe des Anspruchs eine Rolle; wohnt das eigene Kind nunmehr in dem Haus, erfüllt sich die Erwartung der Eltern jedenfalls teilweise. Dem Schwiegerkind verbleibt immerhin noch ein verminderter Sachwert.
Zahlen die Eltern bzw. Schwiegeltern nach Scheitern der Ehe weitere Beträge auf das Kreditkonto der jungen Leute, so können sie hiervon nichts zurückverlangen, da insofern der Fortbestand der Ehe keine Geschäftsgrundlage mehr sein konnte.

BGH, Urteil vom 20.07.2011, Aktenzeichen XII ZR 149/09

19.07.2011: Bundesgerichtshof: Fristlauf bei Verarmung des Schenkers.

Wer nach Verschenken seines Grundbesitzes nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt zu finanzieren, hat das Recht, das Grundstück (die Wohnung, das Wohnhaus) vom Beschenkten zurückzuverlangen – innerhalb einer Frist von 10 Jahren. Eine ähnliche 10-Jahres-Frist gilt im Pflichtteilsrecht: hatte der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod ein Grundstück veräußert, so sind die Erben dem Pflichtteilsberechtigten einen Ausgleich schuldig. Im Pflichtteilsrecht beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Grundstück im Grundbuch auf den neuen Eigentümer umgeschrieben ist. Das kann Wochen oder Monate nach dem notariellen Schenkungsvertrag sein. Der BGH hat nun entschieden, dass im Bereich der “Verarmung des Schenkers” andere Grundsätze gelten: Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier bereits der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch (der zeitlich in der Regel in etwa mit dem Notarvertrag zusammenfällt).
Der BGH ergänzt, dass der Vorbehalt eines Wohnrechts – anders als im Pflichtteilsrecht – ohne Einfluss auf den Fristbeginn ist.

BGH, Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen X ZR 140/10

01.06.2011: Oberlandesgericht Hamm: Kein Erbrecht der als Kind Adoptierten zu ihren neuen Verwandten in Altfällen.

Als Kinder Adoptierte erbten früher weiterhin nach ihrer alten Familie – und zusätzlich zu den neuen Eltern, falls die das nicht ausgeschlossen hatten. Ein Erbrecht nach den Verwandten ihrer neuen Eltern hatten sie dagegen nicht. Dabei blieb es auch bei der Neuregelung des Adoptionsrechts im Jahre 1977 für diejenigen, die als Kinder angenommen worden und zwischenzeitlich volljährig geworden waren.

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2011, Aktenzeichen 15 Wx 61/11

10.03.2011: Bundesgerichtshof: Günstig erben in der Insolvenz

Wer sich in der “Wohlverhaltensperiode” seines Insolvenzverfahrens befindet, muss die Hälfte dessen abgeben, was er während der Periode erbt (§ 295 InsO). Wer aber nicht Erbe wird, sondern nur ein Vermächtnis erhält oder gar nur einen Pflichtteilsanspruch hat, erhält dieses Vermögen nicht automatisch mit dem Todesfall, sondern erst, wenn er seinen Anspruch aktiv geltend macht. Das wirft die Frage auf, ob der Hinterbliebene, der Insolvenz angemeldet hat und noch in der Wohlverhaltensperiode steckt, mit der Geltendmachung ungestraft warten kann, bis er die Restschuldbefreiung erhalten hat, und dann den Anspruch in voller Höhe behalten kann. Der BGH hat nun entschieden, dass er das darf: Die Restschuldbefreiung darf ihm nicht versagt werden, wenn er das Vermächtnis bzw. den Pflichtteil während der Wohlverhaltensperiode noch nicht geltend macht. Er muss natürlich aufpassen, dass der Anspruch in der Zwischenzeit nicht verjährt ist.

BGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. IX ZB 168/09

19.01.2011: Bundesgerichtshof: Behindertentestament rechtmäßig

Eltern eines behinderten Kindes können ihr Testament rechtmäßig so abfassen, dass ihr Kind möglichst viel, der Sozialhilfeträger, der für das Kind zahlt, aber möglichst wenig profitiert. Es sei auch zulässig, dass im Anschluss an ein “Berliner Testament” alle Familienmitglieder einschließlich des behinderten Kindes auf ihren Pflichtteil verzichten – mit der Folge, dass auch der Sozialhilfeträger nicht auf einen Pflichtteil zugreifen kann.

BGH, Urteil vom 19.01.2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10

22.12.2010: Landessozialgericht Baden-Württemberg: Kein postmortales Schonvermögen

Wer Sozialhilfe bezieht, insbesondere im Pflegefall, muss nicht sämtliches Vermögen abgeben. Vor allem eine selbst genutzte Wohnung gilt als “Schonvermögen”. Ist der Pflegebedürftige gestorben, können sich seine Erben nicht darauf berufen, dass sie einmal Schonvermögen war. Denn es soll nur der Pflegebedürftige selbst geschont werden, nicht aber das Vermögen des Erben. Die Erben können allerdings geltend machen, dass die Verwertung dieser Wohnung für sie selbst einen Härtefall bedeutet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn den Hinterbliebenen nach Abzug der Schulden und der Zahlung an den Sozialhilfeträger kein Erlös mehr verbleibt.

LSG BW, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen L 2 SO 5548/08

14.10.2010: Bundesverwaltungsgericht: Bestattungspflicht für Nicht-Erben

Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch tragen die Erben die Kosten der Bestattung. Es steht den Bundesländern trotzdem frei, für die Kosten einer Beerdigung oder Einäscherung auch Angehörige heranzuziehen, die nicht Erben geworden sind. Es ist dann Sache der Erben, den derart in Anspruch genommenen Angehörigen ihre Ausgaben zu erstatten.

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010, Aktenzeichen 7 B 56/10

03.02.2010: Oberlandesgericht Koblenz: Keine Befugnis eines Generalbevollmächtigten, die Vollmacht eines zweiten Generalbevollmächtigten zu widerrufen.

Hat jemand zu Vorsorgezwecken zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt, so ergibt die Auslegung, dass keine der Vollmachten den Inhaber dazu berechtigt, dem anderen Bevollmächtigten die Vollmacht zu entziehen. Das könne nur der Vollmachtgeber selbst, oder, falls der nicht mehr geschäftsfähig ist, der vom Gericht eingesetzte Betreuer. Ein Machtkampf bzw. ein Wettlauf um den schnellsten Widerruf liege nicht im Interesse des Vollmachtgebers.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2010, Aktenzeichen 19 U 124/09

17.12.2009: Bundesgerichtshof: Der Beschenkte hat immer das Recht, statt an den Sozialhilfeträger zu zahlen, das Geschenk als ganzes zurückzugeben

§ 528 BGB erlaubt es einem Schenker, sein Geschenk zurückzufordern, wenn er selbst später nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist das Geschenk, wie meist, wenn es sich um Immobilien handelt, mehr wert als das, was der arme Schenker zum Leben braucht, so richtet sich der Rückforderungsanspruch nicht auf Rückgabe des ganzen Geschenks, sondern nur auf regelmäßige Geldzahlung – bis der Wert des Geschenks aufgezehrt ist. Allerdings dient diese Einschränkung nur den Interessen des Beschenkten. Sie hat nicht den Sinn, dem verarmten Schenker die Mühen der Verwertung eines vielleicht kaum verkäuflichen Grundstücks abzunehmen. Gibt also der Beschenkte das kaum verkäufliche Grundstück lieber zurück als regelmäßig Geld zu zahlen, so bleibt ihm dies unbenommen.
Das gilt auch für den praktisch viel wichtigeren Fall, dass nicht der arme Schenker sein Grundstück zurück haben will, sondern der Sozialhilfeträger, der für den Armen Leistungen erbringt (Heimunterbringung), Geld fordert. Bekanntlich hat der Sozialhilfeträger das Recht, Ansprüche, die der Arme gegen Dritte hat, auf sich überzuleiten (§ 93 SGB XII). So kann er anstelle des Armen auch ein Geschenk zurückfordern – oder Geld, falls das dem Beschenkten lieber ist.

BGH, Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen Xa ZR 6/09

28.05.2009: Europ. Gerichtshof für Menschenrechte: Erbausschluss für nichteheliche, vor 1949 geborene Kinder rechtswidrig.

Der Ausschluss des Erbrechts für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, und nach noch geltendem Recht nur ihre Mutter, aber nicht ihren Vater beerben können, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Der Bundestag ist verpflichtet, das Gesetz zu ändern.

EGMR, Urteil vom 28.05.2009; Brauer ./. Bundesrep. D

06.03.2008: Bundesgerichtshof: Haftung des illegitimen Erb-Verwalters.

Es ist nach dem Gesetz Sache der Erben, im allseitigen Einvernehmen das Erbe zu verwalten, solange es noch nicht geteilt ist. Natürlich ist es möglich, dass alle Erben einen von ihnen bevollmächtigen, im Namen aller die Erbschaft zu verwalten. Zieht aber einer von mehreren Erben die Verwaltung eines Erbes an sich, ohne dazu von allen bevollmächtigt zu sein, geht er ein Haftungsrisiko ein. In dem hier entschiedenen Fall hatte es der selbsternannte Verwalter unterlassen, bei einer zum Nachlass gehörenden Immobilie die Miete zu erhöhen, obwohl dies nach der Marktlage ohne weiteres angemessen gewesen wäre. Der BGH hat zwar entschieden, dass der Verwalter nicht verpflichtet gewesen wäre, die Miete zu erhöhen. Er hätte aber die Miterben auf die Möglichkeit einer Mieterhöhung hinweisen können. Nimmt er ihnen so die Möglichkeit, selbst die Miete zu erhöhen, kommt daher eine Haftung des selbsternannten Erb-Verwalters in Betracht.

BGH, Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen III ZR 219/07

09.01.2008: Amtsgericht Hamburg: Umfang der Beerdigungskosten

Das Gesetz regelt nicht, was im einzelnen zu den Beerdigungskosten zählt, die der Erbe zu tragen hat. Das Amtsgericht Hamburg meint: die Kosten für die Bestattung samt einem Sarggesteck, eine übliche kirchliche oder bürgerliche Feier, die Erstanlage des Grabes, Todesanzeigen und Danksagungen. Nicht dazu gehören danach Reisekosten und Kränze der Angehörigen – und natürlich nicht die späteren Kosten der regelmäßigen Grabpflege.

AG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen 7 C 13/07

20.09.2007: Oberlandesgericht Karlsruhe: Rechtsschutz für Fälle vorweggenommener Erbfolge

Rechtsschutzversicherungen sind in Fällen des Erbrechts grundsätzlich nicht verpflichtet, für mehr als eine Beratung zu zahlen. Insbesondere Streitigkeiten vor Gericht werden nicht übernommen. Anders ist es laut dem OLG Karlsruhe, wenn um die Folgen einer “vorweggenommenen Erbfolge” gestritten wird. Davon spricht man vor allem in Fällen, in denen Grundstücke per notariellem Vertrag an künftige Erben übertragen werden. Für Streitigkeiten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind also die Rechtsschutzversicherungen eintrittspflichtig – nicht aber für die Beratung zur Erstellung eines solchen Übertragungsvertrags.
Das Urteil wurde trotz zugelassener Revision rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen 12 U 27/07

15.08.2006: Oberlandesgericht Schleswig: Anspruch auf Wertermittlung eines verkauften Grundstücks

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Weil er seinen Pflichtteil aber nicht nur aus dem Nachlass selbst berechnen kann, sondern zusätzlich auch aus Gegenständen, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten an andere Personen verschenkt hatte (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch), erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche verschenkten Gegenstände. Daneben hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes solcher verschenkter Grundstücke – also auf Einholung eines Wertgutachtens durch den Erben.
Schwierig wird es, wo der spätere Erblasser Gegenstände verkauft hatte und nicht klar ist, ob der Kaufpreis ein reeller Preis oder ein Freundschaftspreis war. Im letzteren Fall spricht der Jurist von einer “gemischten Schenkung”: das Geschäft war eben nur zum Teil ein Kaufvertrag – zum anderen Teil war es eine Schenkung.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erstreckt sich also auch auf Kaufverträge, und zwar unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte bereits Anhaltspunkte dafür hat, ob das Objekt zu einem Marktpreis oder zu einem Freundschaftspreis veräußert worden war. Der Pflichtteilsberechtigte soll selbst anhand des ihm mitgeteilten Kaufpreises ermitteln können, ob der Kaufvertrag in Wahrheit eine “gemischte Schenkung” war oder nicht.
Um dies zu ermitteln, muss der Pflichtteilsberechtigte den Kaufpreis mit dem Marktpreis vergleichen, und dazu benötigt er in der Regel ein Wertgutachten. Problematisch ist, ob er dieses Wertgutachten im Rahmen seines Wertermittlungsanspruchs von dem Erben verlangen kann, oder ob er das Gutachten selbst in Auftrag geben muss. Das OLG Schleswig hat nun entschieden, dass er ein Wertgutachten von dem Erben nur verlangen kann, wenn er bereits nachweisen kann, dass das Objekt verschenkt wurde. Benötigt er das Gutachten aber, um erst zu ermitteln, ob der Kaufpreis unter dem Marktpreis lag, muss er das Gutachten selbst einholen. Denn anders als der Auskunftsanspruch setze der Wertermittlungsanspruch voraus, dass eine Schenkung vorliege.

OLG Schleswig, Urteil vom 15.08.2006, Aktenzeichen 3 U 63/05

08.12.2004: Bundesgerichtshof: Pflichtteilsansprüche infolge eines Behindertentestaments

Hat ein Sozialhilfeträger für einen Bedürftigen (insbesondere einen Behinderten) Hilfeleistungen erbracht, kann er einen möglichen Anspruch des Bedürftigen auf Auszahlung eines Pflichtteils auch gegen den Willen des Bedürftigen zur Deckung der Kosten geltend machen. Dies war bisher nicht anerkannt; vielmehr wurde dem Behinderten das Recht vorbehalten, den Pflichtteil zu fordern – dann ging er an den Sozialhilfeträger – oder eben nicht. Dann verblieb das Geld eben bei den Erben. Die neue Rechtslage führt sogleich zu Problemen, wo sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in einem Behindertentestament enthalten sind. Diese Probleme entschärft der BGH hier sogleich, indem er das Behindertentestament so versteht, dass die Strafklausel nur dann eingreift, wenn der Behinderte selbst den Pflichtteil verlangt – nicht aber auch dann, wenn dies der Sozialhilfeträger tut. Anderenfalls würde nämlich die Strafklausel dazu führen, dass der Behinderte alles verliert und der Sozialhilfeträger in beiden Erbfällen einen Pflichtteilsanspruch einziehen kann.

BGH, Urteil vom 08.12.2004, Aktenzeichen IV ZR 223/03, https://openjur.de/u/206306.html